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| Beschluss
des Bundesrates vom 8. Juni 1964
Montag, 8. Juni 1964
Nationalstrasse N2
Abschnitt Amsteg Fellibrücke (Gurtnellen)
Genehmigung des generellen Projektes
Departement des Innern. Antrag vom 1. Juni 1964
Gestützt auf die Ausführungen des Departementes
des Innern hat der Bundesrat beschlossen:
- 1. Das vorliegende generelle Projekt 1:5000 für die
Nationalstrasse N2 Abschnitt Amsteg Fellibrücke, vom September 1962, wird
genehmigt. Für diese Teilstrecke sind keine Kriechspuren vorzusehen.
2. Im anschliessenden Abschnitt Fellibrücke Göschenen,
für den das generelle Projekt zu einem späteren Zeitpunkt zur Genehmigung eingereicht
wird, ist bergseits die Anlage von Abstellstreifen, die bei Bedarf als Kriechspuren
verwendet werden können, dort vorzusehen, wo sie sich noch mit vertretbarem Aufwand
erstellen lassen.
3. Die in den Vernehmlassungen der Bundesstellen, der kantonalen
Instanzen und der Gemeinden angebrachten Wünsche und Begehren sind soweit sie
nicht förmlich abgelehnt werden bei der Detailprojektierung nach Möglichkeit zu
berücksichtigen.
An die Regierung des Kantons Uri in vier Exemplaren durch
Protokollauszug.
Protokollauszug an das Departement des Innern
(Amt für Strassen- und Flussbau, 5 Ex. Mit Akten); an das Volkswirtschaftsdepartement; an
das Verkehrs- und Energiedepartement und an die Generaldirektion der Schweizerischen
Bundesbahnen zur Kenntnis.
Für getreuen Auszug,
der Protokollführer |
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