Bern, den 1. Juni 1964 we
A n d e n B u n d e s r a t
Nationalstrasse N2
Abschnitt Amsteg Fellibrücke (Gurtnellen)
Genehmigung des generellen Projekts
Im Auftrag und im Einvernehmen mit unsrem Amt
für Strassen- und Flussbau hat der Kanton Uri das generelle Projekt für die
Nationalstrasse N2, Abschnitt Amsteg Fellibrücke (Gurtnellen) km 157,4 km
162,052, durch das kantonale Bauamt Uri ausarbeiten lassen. Am 8. Januar 1963
unterbreitete der Regierungsrat des Kantons Uri dieses Projekt dem Amt für Strassen- und
Flussbau zur Prüfung und zur bundesrätlichen Genehmigung im Sinne von Art. 20 des
Bundesgesetzes vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen.
Gemäss Art. 12 des Nationalstrassengesetzes
sollen aus den generellen Projekten insbesondere die Linienführung der Strassen, die
Anschlussstellen und die Kreuzungsbauwerke ersichtlich sein. Die Stellungnahmen der
Kantone haben zudem den Nachweis zu erbringen, dass bei der Anlage der Nationalstrassen
allen schutzwürdigen Interessen Rechnung getragen wird (Art. 5 und 12 Nstr.G.)
Das vorliegende Projekt ist im beiliegenden
technischen Bericht beschrieben und in Plänen dargestellt. Die Gesamtkosten der
projektierten vierspurigen Nationalstrassenstrecke werden auf 63`201`000 Franken
veranschlagt, was bei einer Projektlänge von 4583 m einen mittleren Kostenbetrag von 14
Mio. Franken je Kilometer ergibt. In dieser Zusammenstellung sind die Kosten der Anpassung
des Lokalstrassennetzes, dessen technische Disposition erst im Detailprojekt endgültig
genehmigt werden kann, die Kosten einer allfälligen Preissteigerung sowie die Kosten
unvorhergesehener Mehraufwendungen nicht oder nur teilweise eingerechnet.
Die betroffenen Gemeinden Silenen und Gurtnellen,
die kantonale Kommission für Natur- und Denkmalpflege, die kantonale
Landwirtschaftsdirektion sowie die Korporation Uri haben in ihren Vernehmlassungen zum
Projekt Stellung genommen und zum Teil verschiedene Wünsche geäussert, die in der
Stellungnahme des Regierungsrates vom 28. Dezember 1962 behandelt worden sind. Im Rahmen
jenes Regierungsbeschlusses soll den gestellten Begehren bei der Detailprojektierung noch
Möglichkeit entsprochen werden.
In seiner Stellungnahme vom 28. Dezember 1962 zum
generellen Projekt verlangt der Regierungsrat des Kantons Uri den Bau von Kriechspuren
entlang der Nationalstrasse für jene Strecken, die Steigungen über 3% aufweisen. Dies
mit folgender Begründung:
- Die vorgesehenen Steigungen verursachten, falls keine zusätzliche
Spur für den "Langsamverkehr" vorgesehen werde, eine Kapazitätseinbusse von
30% gegenüber den Anfahrtsstrecken, was eine Inhomogenität der Nationalstrasse N2 zur
Folge hätte.
- Die Kosten einer durchgehenden Kriechspur zwischen Amsteg und
Göschenen würden schätzungsweise 10,7 Mio. Franken betragen, was 6,3% des
Gesamtaufwandes von 168 Mio. Franken ausmache. Diese Mehrkosten würden nicht ins Gewicht
fallen, wenn man bedenke, dass später eine Erweiterung der Anlage praktisch nicht mehr
möglich sei. Sollte für den zu treffenden Entscheid die Kostenfrage ausschlaggebend sein
beantragt der Regierungsrat, eher im Abschnitt Seedorf Amsteg auf die Verfestigung
der Standspuren zu verzichten als im Abschnitt Amsteg Göschenen auf eine
Kriechspur.
Dieser Antrag des Regierungsrates des Kantons Uri
wurde durch das Eidg. Departement des Innern vom Regierungsrat des Kantons Luzern am 4.
Dezember 1963 sowie durch den ACS am 9. August 1963 unterstützt. Am 18. Dezember 1963 hat
Herr Nationalrat Weber, Altdorf, in dieser Sache sodann ein von 54 Mitgliedern des
Nationalrates unterzeichnetes Postulat eingereicht, das in der Märzsession 1964 vom
Bundesrat zur Prüfung entgegengenommen worden ist.
An einer Besprechung vom 9. April 1963 zwischen
der Baudirektion des Kantons Uri und dem Amt für Strassen- und Flussbau ist das Problem
der Kriechspur einlässlich behandelt worden. Das Amt für Strassen- und Flussbau hat dem
Kanton Uri vorgeschlagen, es seien auf der schwierigen Strecke Amsteg Fellibrücke
keine Abstellstreifen oder Kriechspuren zu erstellen. Dagegen wäre zu untersuchen, auf
welchen an die Fellibrücke anschliessenden Abschnitten Abstellstreifen oder Kriechspuren
erstellt werden könnten. Dabei habe es die Meinung, dass diese in der Länge so bemessen
wären, dass sie genügten, um das Auflösen von Kolonnen zu ermöglichen. Sie könnten
also ausnahmsweise auch in kürzeren Lawinengalerien durchgezogen werden. Auf einer
weiteren Besprechung, die am 30. Oktober 1963 zwischen Vertretern der Automobilverbände
und des Amtes für Strassen- und Flussbau stattfand, wurden divergierende Auffassungen
eingehend erörtert. Sowohl die Automobilverbände wie die genannte eidg. Amtsstelle
nahmen daraufhin in eingehenden Berichten vom 11. Dezember 1963 bzw. 27. Februar 1964 zur
Frage des Baues von Kriechspuren auf der Gotthardstrasse Stellung.
Bei den auf der Strecke Amsteg
Fellibrücke gegebenen Geländeverhältnissen und angesichts der Forderung nach
zweckmässiger und sparsamer Verwendung finanzieller Mittel für den Nationalstrassenbau
lehnt das Amt für Strassen- und Flussbau für diesen Abschnitt Kriechspuren aus folgenden
Gründen ab:
- Die Gotthardautobahn vermag im fraglichen Abschnitt mit je zwei
Fahrspuren in beiden Richtungen nicht nur den im Zeitpunkt ihrer Inbetriebnahme
voraussichtlich anfallenden Verkehr aufzunehmen, sondern sie wird darüber hinaus noch
über beachtliche Leistungsreserven verfügen.
- Für die Nationalstrasse N2, Basel Chiasso, wird sich der
Verkehr wegen der zum Teil schwierigen Geländeverhältnisse nicht durchwegs homogen
abspielen. Wir verweisen auf die zahlreichen längeren Strassentunnel (Arisdorf, Bölchen,
Luzern, linksufrige Vierwaldstätterseestrasse), die aus Gründen der Sicherheit mit einer
Geschwindigkeitsbeschränkung und mit Überholverboten belegt werden müssen.
- Bevor die Gotthardrampen an der Grenze ihrer Leistungsfähigkeit
angelangt sein werden, werden andere Teilstücke der Nationalstrasse N2, Basel
Chiasso und vor allem auch die Passstrecke und ein allfälliger Tunnel voll ausgelastet
sein. Die Kapazität dieser Route wird also durch ausserhalb der Gotthardrampen liegende
Abschnitte bestimmt werden.
- Die Steigerung der Kapazität durch die Anlage einer Kriechspur
wäre gering, etwa 10%. Dieser unbedeutende Gewinn lässt den Schluss zu, dass es sich
weniger um eine Frage der Leistungsfähigkeit, als vielmehr um die Erhöhung des
Fahrkomfortes handelt, wofür auf den Strecken Amsteg Göschenen und den drei
Steilstufen des Livinentales rund 40 Mio. Franken Mehrkosten entstünden. Der genannte
Mehraufwand steht in keinem angemessenen Verhältnis zur erzielten Erhöhung der
Leistungsfähigkeit und dem erhöhten Fahrkomfort.
Bezüglich der Einzelheiten verweisen wir auf den
beiliegenden Bericht unseres Amtes für Strassen- und Flussbau.
Das Departement des Innern teilt diese Auffassung
seiner technischen Fachinstanz. An einer am 15. April 1964 zwischen einer Delegation der
Urner Regierung und dem Departement des Innern stattgefundenen Aussprache wurde nochmals
der gesamte Fragenkomplex der Kriechspuren erörtert. Unter Aufrechterhaltung ihrer
Begehren vom 28. Dezember 1962, bekundeten die Vertreter des Kantons Uri bei dieser
Gelegenheit volles Verständnis für die von Bundesseite vertretenen Interessen.
In Vorbereitung des Genehmigungsentscheides des
Bundesrates hat das Amt für Strassen- und Flussbau das vorliegende Projekt den
interessierten Bundesstellen, nämlich der Generalstabsabteilung, der Inspektion für
Forstwesen, Jagd und Fischerei, dem Meliorationsamt sowie den Schweizerischen Bundesbahnen
zur Stellungnahme unterbreitet. Die Generalstabsabteilung und die Schweizerischen
Bundesbahnen haben in ihren Vernehmlassungen vom 5. Dezember 1962, bzw. vom 13. Dezember
1962, verschiedene Begehren gestellt, die bei der Bearbeitung der Ausführungsprojekte zu
behandeln und nach Möglichkeit zu berücksichtigen sind. Die andern Bundesstellen
erklärten sich mit der projektierten Linienführung grundsätzlich einverstanden.
Gestützt auf diese Ausführungen
b e a n t r a g t
das Departement des Innern, der Bundesrat wolle
beschliessen:
- 1. Das vorliegende generelle Projekt 1:5000 für die
Nationalstrasse N2 Abschnitt Amsteg Fellibrücke, vom September 1962, wird
genehmigt. Für diese Teilstrecke sind keine Kriechspuren vorzusehen.